Algemeine Geschäftsbedingungen

AGB’s Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abwassertechnik Saschenbrecker GmbH, 23970 Wismar

§ 1, Allgemeines

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedin­gungen ab­weichende Ge­schäftsbe­dingungen werden nicht anerkannt und deren Einbeziehung hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingun­gen gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehun­gen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber (AG) und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrift­lich nieder­zulegen. AG im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher (Endkunden) als auch Unternehmer (Kaufleute, usw.).

(3) Sind zur Ausführung von Werkverträgen Unternehmer von uns beauftragt, so gelten für diese Werkverträge die Bestimmungen der VOB. Der Umfang der auszuführenden Leistungen ergibt sich allein aus unserer schriftlichen Leistungsbeschreibung. Zusätzlich erbrachte Leistungen werden von uns nicht vergütet.

§ 2, Angebot und Vertragsschluß

(1) Alle anderen Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestäti­gung durch uns.

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; über­steigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 7 %, so ist der AG als Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3, Preise

Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind alle Preise in € aus­gewor­fen.

§ 4, Liefer- und Leistungszeiten

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwe­ren oder unmöglich ma­chen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlie­genden Verzuges entstehen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadener­satzansprüche herleiten.

Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den AG unverzüglich benachrichtigt haben. Wir werden im Falle des Rücktritts dem AG bereits er­brachte Leistungen unverzüg­lich erstatten.

§ 5, Gefahrübergang

(1) Bei Montage- und Reparaturarbeiten ist der Gefahrübergang der Ware am Lieferort. Bei reinen Liefergeschäften geht die Gefahr mit Auslie­ferung ab Werk auf den AG über. Verzögern sich auf Wunsch der AG die Liefer-, Reparatur- oder Montagetermine so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, bei dem sie bei Einhaltung der Termine übergangen wäre.

(2) Ist der AG Unternehmer, wird als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Wismar vereinbart, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 6, Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

(1) Ist der AG Unternehmer, leisten wir für Mängel Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung er­forderlichen Aufwendungen zu tragen, es sei denn, die Aufwendungen erhöhen sich, weil der gekaufte Gegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Unter­nehmers als AG verbracht wor­den ist außer zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist der AG Unternehmer, ist Erfüllungsort für die Nach­besserung unser Firmensitz.

(2) Ist der AG Verbraucher, so hat er die Wahl zur Nacherfüllung oder Nachbesserung. Wir sind berech­tigt, die Art der gewählten Nacherfül­lung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlan­gen.

(4) Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt wer­den; anderenfalls ist die Gel­tendmachung des Gewähr­leistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absen­dung. Vor dem Einbau der gelieferten Ware ist diese auf Maßgenauigkeit zu überprüfen.

Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Man­gels und für die Rechtzeitig­keit der Mängelrüge.

(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht 1 Jahr ab Ablieferung bzw. Montage durch uns. Für Verbraucher beträgt die Verjäh­rungsfrist 2 Jahre ab Abliefe­rung bzw. Mon­tage durch uns.

(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine ver­tragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(7) Erhält der AG eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dieses auch nur dann, wenn der Mangel der Montage­anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(8) Wir haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übri­gen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten oder bei arglisti­gem Verhalten. Der Schadener­satzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ist jedoch auf den Vertragstypischen vorhersehbaren Schaden be­grenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an den Rechtsgütern des AG, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausge­schlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigem Verhalten gehaftet wird. Die Regelung des vor­stehenden Satzes 1 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­sondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den An­spruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der AG ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zu­rückzutreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7, Zahlungsbedingungen

(1) Der AG ist verpflichtet, spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen, mit Ausnahme von Reparatur und Montagerechnungen, die sofort nach deren Vor­lage fällig sind. Nach Ablauf der vorgenannten Frist kommt der AG in Verzug.

(2 )Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenom­men unter Berechnung aller Einziehungs- und Dis­kontspesen.

(3) Der AG ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festge­stellt ist. Dieses gilt für das Zu­rückbehaltungs­recht nicht, soweit die Gegenansprüche des AG auf einer mangelhaften Leistung beruhen und der AG Verbraucher ist. Ist der AG Unter­nehmer, ist ein Zu­rückbehaltungsrecht wegen An­sprüchen aus anderen Verträgen ausgeschlossen.

§ 8, Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur restlosen Erfüllung, der aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen, bleiben alle erbrachten Lieferungen und Leistungen unser Eigentum.

(2) Soweit es sich bei dem AG um einen Unternehmer handelt, behalten wir uns bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtli­cher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus je­dem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum vor. Der AG darf die gelieferten Waren im ordentli­chen Ge­schäftsgang weiterveräußern, soweit mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot verein­bart ist. Der AG tritt uns bereits jetzt alle Forderungen des Fakturabetrages (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) bis zu 10 % über den je­weils zu sichernden Ansprüchen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwach­sen. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit uns nicht ge­hörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbei­tung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung ge­gen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der betreffenden Vorbehaltsware.

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne weiterreichenden Verpflichtungen ausgesetzt zu sein, als sie sich aus diesem Ver­trag ergeben. Er­lischt unser Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß (Mit-) Eigen­tum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über­geht. Der AG verwahrt unser (Mit-) Eigentum unent­geltlich.

(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns umgehend schriftlich zu unterrichten.

(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 2. bis 4. vom Vertrag zurückzu­treten und die Ware herauszuverlangen.

§ 9, Schlußbestimmungen

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem AG aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, gilt dies nicht für die Abtretung von Geldan­sprüchen im Sinne von § 354 a HGB. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land. Die Anwendung von UN-Kauf­recht ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Gerichtsstand unseres Fir­mensitzes vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen oder den Bestimmungen im Rah­men sonstiger Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.

Stand: 05/2009

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